In Fällen von Steuerhinterziehung in der Gastronomie dürfen die Gerichte bei mangelhafter Buchführung der Beschuldigten das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlage schätzweise ermitteln. Umsatzahlen dürfen dabei durch Rückgriff auf sog. „Ausbeutekalkulationen“, ausgehend vom tatsächlichen Wareneinsatz, ermittelt werden. Den Gerichten unterlaufen dabei jedoch häufig Fehler in der Beweiswürdigung, was auch im hier darzustellenden Fall zur Aufhebung des […]
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