Das Tatbestandsmerkmal des Absatzes und der Absatzhilfe in § 374 AO (Steuerhehlerei) fordert wie bei der Sachhehlerei des § 259 StGB einen Absatzerfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu § 374 AO in Steuerstrafverfahren aufgegeben und der Rechtsprechung zu § 259 StGB angepasst.
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