Die Begriffe „Vollendung“ und „Beendigung“ stammen aus dem Kernstrafrecht. Im Bereich des Steuerstrafrechts können sie aber entgegen dem Kernstrafrecht viele Probleme bereiten. Eine Steuerhinterziehung ist vollendet, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt sind, d.h. über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen […]
-
Steuerhinterziehung gem. § 370 AO Aug 6, 2010
-
Steuerhinterziehung: die 9. Daten-CD Nov 2, 2015
-
Neue Anforderungen an die Selbstanzeige Okt 19, 2010
-
Umsatzsteuerkarussel und Strafklageverbrauch Aug 30, 2019
-
Strohmann-Geschäftsführer als Täter einer Steuerhinterziehung | Steuerstrafrecht Köln - Steuerhinterziehung der Hintermänner bei Vorschalten von Strohmännern
[…] Siehe auch: Steuerhinterziehung der faktischen (...)
-
wolfgang düster - Beendigung und Vollendung einer Steuerhinterziehung am Beispiel der Umsatzsteuer
m.e.kann aber unterlassen und falscherklärung (...)
-
Dirk Scherer - Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
Es macht unheimlich viel Spaß, diese Homepage zu