Die Steuerhinterziehung als das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht ist in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Strafbar sind demnach falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Der Versuch ist bereits strafbar. Die Erfüllung des Tatbestands kann zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sind leicht erfüllt. […]
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