Wer einem anderen bei der Steuerhinterziehung hilft, macht sich gegebenfalls selbst strafbar. Bei der Frage nach der Strafzumessung, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass es für den Teilnehmer (hier Gehilfe) einer Steuerhinterziehung nicht darauf ankommt, ob die Tat des Haupttäters sich als besonders schwerer Fall darstellt, sondern sich diese Strafschärfung ausschließlich nach der Tat des Gehilfen bewertet. Das kann für den Gehilfen sich günstig auswirken.Der BGH hat mit Beschluss vom 27.01.2015 eine Verurteilung durch das Landgericht Rostock aufgehoben, wodurch die Angeklagten wegen mehrerer besonders schwerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden waren. Dabei, so der BGH, habe das Landgericht fehlerhaft die falschen (zu hohen) Strafrahmen für die Gehilfen zu Grunde gelegt. „Entscheidend ist nicht, dass sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt.“ (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, 1 StR 142/14). Das bedeutet, dass das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der einzelnen Beihilfehandlung feststellen muss, ob diese einen besonders schweren Fall begründen. Dass die Haupttat desjenigen, dem Hilfe geleistet wurde, einen besonders schweren Fall darstellt, bedeutet nicht, dass dies auch für den Gehilfen gilt.
Fehler der Gerichte bei der Strafzumessung in Steuerstrafverfahren führen in der Revision häufig zur Aufhebung des Urteils.