BGH: die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO erfordert einen Absatzerfolg

Das Tatbestandsmerkmal des Absatzes und der Absatzhilfe in § 374 AO (Steuerhehlerei) fordert wie bei der Sachhehlerei des § 259 StGB einen Absatzerfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu § 374 AO in Steuerstrafverfahren aufgegeben und der Rechtsprechung zu § 259 StGB angepasst.

§ 374 Abs. 1 AO, Steuerhehlerei, lautet auszugsweise wie folgt:
Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (…) hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die sogenannte Steuerhehlerei in § 374 AO kommt in der Praxis in vielfältiger Form beim Schmuggel von Zigaretten- oder Tabakwaren zur Anwendung. Der 1. Strafsenat beim BGH hat mit Beschluss vom 13.07.2016 (1 StR 108/16) klargestellt, dass eine Strafbarkeit in Form des „Absetzens“ bzw. der „Absatzhilfe“ einen Absatzerfolg erfordert. Hinsichtlich der Sachhehlerei i. S. d. § 259 StGB entspricht dies seit 2013 der einheitlichen Rechtsprechung sämtlicher Strafsenate.
Für die Tatbestandsmerkmale des „Absetzens“ und der „Absatzhilfe“ gemäß § 374 AO müsse dasselbe gelten. Bereits der Sprachgebrauch unterscheide zwischen erfolgreichem Absetzen und Absatzbemühungen. Zudem gebe es einen vom Gesetzgeber gewollten Gleichklang zwischen der Steuer – und Sachhehlerei.
Da ein Absatzerfolg Tatbestandsvoraussetzung ist, kann eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei in Form des Absetzens und der Absatzhilfe keinen Bestand haben, wenn es tatsächlich nicht zu einem erfolgreichen Absatzgeschäftes gekommen ist. Das Urteil des Landgerichts Bochum wurde aufgehoben und zu einer neuen Verhandlung zurückverwiesen.

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