BGH: Einziehungen von Vorsteuererstattungen aufgrund von Scheinrechnungen dürfen nicht automatisch gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH erfolgen

Der BHG hat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 der Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise stattgegeben. Demnach waren die Einziehungen von Vorsteuererstattungen beim Geschäftsführer einer GmbH rechtswidrig. (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 1 StR 75/19)

Der Sachverhalt: Der Angeklagte war als Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH tätig.  Der Vorwurf lautete auf Umsatzsteuerbetrug. Gegenüber dem Finanzamt hatte der Angeklagte  Verkäufe hochwertiger Fahrzeuge nach Italien angegeben. Tatsächlich wurden lediglich Scheinrechnungen erstellt, mit dem Ziel, Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Das Finanzamt erstattete daraufhin rund 3,7 Millionen Euro. Der Angeklagte bereicherte sich nicht direkt aus der Vorsteuer, sein Ziel war es, sein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 3.000 Euro weiter beziehen zu können. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung der Vorsteuererstattungen aufgrund der unrechtmäßig erstellten Scheinrechnungen an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Verweis auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts Revision ein. Der BGH gab dieser Revision teilweise statt. Die Vorsteuererstattungen des Finanzamtes wurden durch die Volksbank, welche zwecks Sicherung eines Darlehens agierte, eingezogen. Die A. GmbH hatte zuvor die Ansprüche aus der Erstattung der Vorsteuer an die Volksbank abgetreten.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Einziehung der Vorsteuererstattungen aufgrund der Scheinrechnungen für unrechtmäßig, die Einziehungsentscheidung nach § 73 StGB habe keinen Bestand. Die zugehörigen Feststellungen seien widersprüchlich.

Der BGH betont, dass zwischen dem Privatvermögen des Angeklagten und dessen Firmenvermögen zu unterscheiden sei, was Auswirkungen auf die Frage der Einziehung der Vorsteuer aufgrund der Scheinrechnungen hat. Steht fest, dass die Vorsteuer auf das Firmenkonto überwiesen worden ist,  darf juristisch nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Geld erhielt. Die juristische Person verfügt über eine eigene Vermögensmasse. Der Drittbeziehung bei der Gesellschaft wird Vorrang gegeben. Die Einziehung der Vorsteuer erfolgt in diesem Fall gegenüber der A. GmbH und nicht gegenüber dem Angeklagten. Die Einziehung der unrechtmäßig erhaltenen Vorsteuer aus den Scheinrechnungen hat somit gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen, wodurch der Angeklagte zunächst einmal von der Einziehung befreit ist. Die Vermischung der Einziehung der Vorsteuer aufgrund der Scheinrechnungen und der abgehobenen Darlehensbeträge ist laut Auffassung des Gerichts nicht möglich.

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