In Fällen von Steuerhinterziehung in der Gastronomie dürfen die Gerichte bei mangelhafter Buchführung der Beschuldigten das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlage schätzweise ermitteln. Umsatzahlen dürfen dabei durch Rückgriff auf sog. „Ausbeutekalkulationen“, ausgehend vom tatsächlichen Wareneinsatz, ermittelt werden.
Den Gerichten unterlaufen dabei jedoch häufig Fehler in der Beweiswürdigung, was auch im hier darzustellenden Fall zur Aufhebung des Urteils führte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 06.10.2014 ein Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben, weil dieses die Grundlage seiner Schätzungen in nicht ausreichender Art und Weise dargestellt hatte.
Der Beschuldigte Gastronom hatte, um die mit seinem Speiselokal erzielten Einnahmen der Besteuerung zu entziehen, die eingesetzte Kasse manipuliert, indem er Dateien löschte oder überschreiben ließ. Zudem wiesen die laut Kasse bonierten Erlöse im Vergleich zu der Buchhaltung große Differenzen zu seinem Vorteil aus. Außerdem tätigte der Gastronom verschiedentliche Wareneinkäufe, die er nicht in der Buchführung erfasste.
Der BGH betont, dass das LG zur Bezifferung des hinterzogenen Steuerbetrages schätzen und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Methoden zurückgreifen durfte. Der BGH: „Hierbei durfte das Landgericht auch die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen. In solchen Fällen muss das Tatgericht in den Urteilsgründen jedoch für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie es zum den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Daran fehlt es hier. (…) Da der Angeklagte die Höher der Umsätze ausdrücklich bestritten hatte, war auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Rohgewinnaufschlagsatz bei den Getränkeumsätzen anzuwenden war, nicht zu verzichten, zumal die Getränkeumsätze nach den in den Urteilsgründen auszugsweise dargestellen „Ausbeutekalkulationen“ für die Jahre 2002 und 2005 jedenfalls in diesen Jahren einen ganz erheblichen Teil der Gesamtumsätze ausmachten und diese daher die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer und in der Folge auch die Höhe der hinterzogenen Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer maßgeblich mitbestimmten. Dieser dargelegte Mangel wiegt so schwer, dass er den gesamten Schuldspruch erfasst (…).“ (BGH Beschluss v. 06.10.2014 – 1 StR 214/14)
Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil in Gänze aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer verwiesen.