Nach der Welle der Selbstanzeigen kommt die Welle der Ermittlungsverfahren. Grund: die Selbstanzeigen waren entweder materiell oder formell unvollständig oder schlicht falsch. In einem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 20.05.2010 ( 1 StR 577/09) fordert der Bundesgerichtshof den Steuerschuldner auf, bei der Selbstanzeige reinen Tisch zu machen. Der BGH fordert die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch die Selbstanzeige, ansonsten bleibt die Strafbefreiung reines Wunschdenken und es droht empfindliche Haft, wie der dem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt veranschaulicht.
Eine Selbstanzeige erfordert demnach, dass der Steuerschuldner nicht nur die Steuerschuld hinsichtlich der Taten offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er muss vielmehr zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und sämtliches Fehlverhalten offenlegen. Die sog. Teilselbstanzeige ist somit wirkungslos. Diese wurde und wird oftmals in einer falschverstandenen Auslegung des § 371 AO deswegen noch „versucht“, weil der Steuerschuldner um Strafbefreiung zu erlangen, neben der Anzeige auch in der Lage sein muss, die Steuerschuld zu erstatten. Da dies oft nur teilweise möglich ist, versucht er auch nur scheibchenweise sein Fehlverhalten zu offenbaren. Dies ist jedoch ohne strafbefreiende Wirkung.
Es kann also nur wiederholt werden, dass die Voraussetzungen der Selbstanzeige im Steuerrecht penibel zu beachten sind. Andernfalls setzt sich der Betroffene einer selbst initiierten Strafverfolgung aus. Richtiger Bearbeiter einer strafbefreienden Selbstanzeige ist der spezialisierte Rechtsanwalt, also der Jurist, nicht der Steuerberater.