Steuerhinterziehung der Hintermänner bei Vorschalten von Strohmännern

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Allerdings bleiben auch die Hintermänner in der Pflicht,  wenn sie die Handlungshoheit behalten und Strohmänner vorschieben.Der Angeklagte hatte sich mit Anderen zusammengetan, um bei Verkäufen von Altgold die Umsatzsteuer zu sparen und das Gold „schwarz“ zu verkaufen. Er versorgte Scheideanstalten mit Altgold und trat dabei selbst nicht in Erscheinung, sondern beschäftigte dafür Strohleute. Die Scheideanstalten rechneten beim Ankauf des Goldes mit den Einlieferern über Gutschriften unter Ausweis von Umsatzsteuer ab und überwiesen den Bruttokaufpreis auf das Konto der Lieferanten. Die Einlieferer führten den überwiesenen Betrag weiter an die Führungsebene der Gruppe. In der Gruppe wurden dann Scheinrechnungen erstellt, die es den Einlieferer ermöglichte, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuer geltend zu machen. Der Kläger war in der Gruppe für die Organisation der Scheinrechnungen zuständig.Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12) entschieden, dass eine Hinterziehung von Umsatzsteuern auch den Hintermann strafrechtlich trifft, wenn er verfügungsberechtigt ist. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige „Strohleute“ im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.

Die Strohleute standen im Verhältnis zu den führenden Bandenmitgliedern in einer „arbeitnehmerähnlichen Stellung“ und A wäre damit mittelbar als Verfügugungsberechtigter in der Pflicht gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dies hat er pflichtwidrig i.S.v. § 370 Abs.1 Nr.2 AO unterlassen und sich daher der Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Christoph Klein, Fachanwalt für Strafrecht

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