BGH: Vorsteuern können umsatzsteuermindernd abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Im Fall der Steuerhinterziehung ist der Schaden entsprechend gemindert.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat der BGH am 13. September 2018 das Urteil des LG Darmstadt bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückgegeben. Die ursprüngliche Auffassung des LG teilte der BGH nicht. Er folgte dem Antrag der Verteidigung, das Urteil und somit auch die bis dato festgesetzte Haftstrafe aufzuheben. Hauptkritikpunkt des BGH war die Berechnung der Steuerschuld aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs.
Die Folgen für den Angeklagten waren dramatisch gewesen: Das LG Darmstadt verurteilte ihn am 28. August 2017 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Der Vorwurf lautete auf 24 Fälle von Steuerhinterziehung. Bei der Urteilsfindung wurden zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen berücksichtigt. Ein europäischer Haftbefehlt lag vor, 40 Tage der Strafe wurden bereits vollstreckt. Nun folgte der BGH dem Antrag des Strafverteidigers, setzte den Haftbefehl außer Kraft und hob das Urteil auf.
Der Strafverteidiger erkannte, dass beim ursprünglichen Verfahren des LG eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts stattgefunden hatte. Im Auftrag des Angeklagten legte die Verteidigung Revision ein.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Unternehmen seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Abgabe ordnungsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen zu sein. Des Weiteren seien sogenannte „Scheinrechnungen“ vom Angeklagten ausgestellt worden. Die Unternehmen des Angeklagten waren im Ankauf und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge tätig. Bei den Scheinrechnungen soll es sich um Rechnungen gehandelt haben, welche die Umsatzsteuer ausgewiesen hätten, jedoch kein tatsächlicher Umsatz zugrunde gelegen habe.
Der Angeklagte nutze bei der Berechnung seiner Umsatzsteuer das Prinzip der Differenzbesteuerung, was – wie die Strafverteidigung darstellte – grundsätzlich zulässig ist. Da der Angeklagte davon ausging, dass die von privat gekauften PKW der Differenzbesteuerung unterlagen, war es rechtens, die Umsetzung dieses Prinzips anzustreben. Vorgeworfen wurde dem Angeklagten, er habe die hierzu erforderliche ordnungsgemäße Dokumentation des Einkaufs nicht vorgenommen. Belege hätten gefehlt, sodass es dem Angeklagten nicht möglich war, die Vorgänge zur Zufriedenheit des LG Darmstadt darzulegen. Die Verteidigung verwies auf Übersichtslisten, die vom Angeklagten regelmäßig geführt wurde. Der Strafverteidiger führte aus, durch die Anwendung der Differenzbesteuerung müsse der Angeklagte beim Wiederverkauf der Fahrzeuge nicht auf den gesamten Verkaufspreis Umsatzsteuer begleichen, sondern lediglich auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Diese sogenannte „Gebrauchtwagenbesteuerung“ soll vermeiden, dass bei Gebrauchtfahrzeugen im Laufe ihrer Lebensdauer überhöhte Umsatzsteuerbeträge berechnet werden. Wird dem Angeklagten die Anwendung der Differenzbesteuerung verwehrt, ergibt sich eine erhöhte Umsatzsteuerschuld. Das LG berief sich auf die fehlenden Eingangsrechnungen. Dem BHG reichte dieser Grund nicht aus. Ebenso wie die Verteidigung führte der BGH aus, der Angeklagte habe alle erforderlichen Informationen regelmäßig handschriftlich in eine Übersichtsliste eingetragen. Daher sei es möglich, die korrekten Schätzungen zu bestimmen und einen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Der BGH schloss nicht aus, die Aufzeichnungen des Angeklagten könnten den Anforderungen des § 25a Abs. 6 und § 22 UStG entsprechen. Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Eingangsrechnung zu verlangen, er müsse lediglich die zugehörige Aufzeichnung führen – so die Aussage des BGH.
Da der Angeklagte im betrachteten Zeitraum von 2007 bis 2010 abgesehen von vier Umsatzsteuervoranmeldungen keine sonstigen Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, berechnete das LG Darmstadt einen geschätzten Umsatzsteuerschaden. Das LG bestimmte die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer hierbei zu Ungunsten des Angeklagten. Von den Verkaufspreisen der Gebrauchtfahrzeuge wurde die übliche Umsatzsteuer bestimmt. Einen Vorsteuerabzug, der zur Minderung der geschuldeten Umsatzsteuer führt, berücksichtigte das LG nicht. Das Gericht argumentierte, die Anwendung der Differenzbesteuerung sei aufgrund nicht vorgelegter Eingangsrechnungen nicht möglich. Zu dieser Summe wurde die auf den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer addiert.
Fall 22 der Anklagepunkte betraf den Monat Oktober 2010. Das LG Darmstadt ermittelte einen Steuerschaden in Höhe von 32.000 Euro, der auf dem Verkauf von vier hochwertigen Fahrzeugen basierte. Der BGH folgte der Sichtweise der Verteidigung, dieser Schuldspruch könne einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Es ließe sich nicht ausschließen, dass im Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 keinerlei Steuerschaden entstanden sei. Für die übrigen Monate muss aufgrund der Scheinrechnungen von der Aufrechterhaltung des Vorwurfs der Steuerverkürzung ausgegangen werden. Es ist für den Angeklagten wichtig, im sich anschließenden Verfahren vor dem Landgericht die professionelle Unterstützung durch den Strafverteidiger erneut zu nutzen, um eine möglichst geringe Steuerschuld und somit ein günstiges Urteil zu erhalten. Die Verteidigung hatte vor dem BGH bereits erfolgreich darauf hingewiesen, dass im Monat Oktober 2010 die Verrechnung der Steuerschuld mit Vorsteueransprüchen zu einer niedrigen Steuerschuld führen könne, eventuell liege sogar keine Steuerverkürzung vor.
Im weiteren Verfahren wird die Frage zu klären sein, welche Vorsteuern vom Angeklagten abziehbar sind. Das Gericht wirft dem Angeklagten vor, durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein und somit sein Recht auf Abzug der Vorsteuern verwirkt zu haben. Das BGH schloss sich grundsätzlich den Ausführungen der Verteidigung an und bestätigte in seinem Urteil, Vorsteuern seien abzugsfähig, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Bezugsgeschäft besteht. Allerdings hat die Rechtsprechung einen derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang, welche zur automatischen Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen führt, bisher nur in wenigen Fällen anerkannt. Für das Umsatzsteuerrecht erfolgte mehrheitlich in vergleichbaren Verfahren die Ablehnung. Der innere Zusammenhang zwischen der von den eigenen Umsätzen zu bestimmenden Umsatzsteuer und den Vorsteuerbeträgen ist laut einem Urteil des BGH vom 18. April 1978 nicht erkennbar. Zudem sei – laut Aussage des LG – die Nichtangabe der Vorsteuer für die Verkürzung im Allgemeinen nicht ursächlich. Wendet man diese Auffassungen auf den Fall des Angeklagten an, erhöhen sich die berechnete Umsatzsteuer und das Strafmaß. Die Verteidigung widersprach erfolgreich den ausgeführten Sichtweisen – der BGH folgte der Meinung der Strafverteidigung und führte unter Punkt 19 der Urteilsbegründung aus, an diesen Sichtweisen werde nicht weiter festgehalten. Sofern die Gebrauchtwagen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG gekauft worden sind, muss der Abzug der Vorsteuer von der Umsatzsteuer erfolgen. Der BGH verwies auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Rechnung und der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen von § 15 UStG. Die Verteidigung und der BHG stimmten überein, das Recht zum Vorsteuerabzug begründe sich aus dem unmittelbarem und direktem Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und dem Ausgangsumsatz.
Die Verteidigung führte bezüglich der Strafzumessung aus, das Landgericht Darmstadt habe den Urteilsspruch nicht frei von Rechtsfehlern getätigt. Der BGH war der gleichen Meinung, wodurch der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalte. Das Landgericht Darmstadt habe die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht beachtet, weswegen nicht auszuschließen sei, dass eine zu hohe Umsatzsteuer bestimmt wurde. Die Feststellungen in Bezug auf die Verweigerung der Differenzbesteuerung seien „lückenhaft“ – so die Aussage des Senats. Der BGH könne auf Basis der Ausführungen des Landgerichts nicht feststellen, ob der Umsatzsteuerschaden korrekt berechnet worden ist, eine erneute Überprüfung ist erforderlich. In seiner Urteilsbegründung weist der BGH ausdrücklich auf die Zulässigkeit von Schätzungen bei fehlerhafter Aufzeichnung bei Differenzgeschäften hin. Fehlende Rechnungen sind somit kein Grund, keinerlei Verrechnung zuzulassen. Finanzgerichte könnten Schätzungen vornehmen (vgl. FG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1999 – 7 K 5176/98, EFG 2000, 521, 523)
Zudem merkte der BGH an, der Grundsatz „in dubio pro reo“ (= Im Zweifel für den Angeklagten) dürfe nicht vernachlässigt werden.
(Quelle: BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17 -, juris)