Nach übereinstimmenden Medienberichten ist das Bundeskriminalamt (BKA) im Besitz der sog. „Panama-Papers“. Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 04.07.2017 darüber,
dass das BKA die zuständigen Landeskriminalämter darüber informiert habe. Den betroffenen Personen drohen nun Ermittlungsverfahren.
Die „Panama-Papers“ enthalten ca. 11,5 Mio. Daten, welche Nachweise über ca. 214.000 Briefkastenfirmen erbringen, die Steuerschuldner mit Hilfe der Kanzlei Mossack Fonsecca errichteten und so in der Lage waren, Vermögen in verschiedene Steueroasen zu verschieben. Die Süddeutsche Zeitung vom 05.07.2017 berichtet, dass die Ermittler mit Hilfe der Daten, die bis in die 70er-Jahre zurückreichten, nachvollziehen können, „wer wie wann wie viel Geld über Steueroasen verschoben hat“. Die bloße Inhaberschaft oder Gründung einer Briefkastenfirma ist nicht strafbar. Es werden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder wegen Straftaten aus der organisierten Kriminalität erwartet.
Wir gehen davon aus, dass Bürger, dieinsbesondere Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung befürchten, derzeit noch die Möglichkeit haben, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Allerdings drängt die Zeit. Gemäß § 371 Abgabenordnung tritt Straffreiheit nicht ein, wenn die Selbstanzeige nicht rechtzeitig erhoben wird. Nicht rechtzeitig ist die Selbstanzeige
insbesondere dann, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder teilweise entdeckt ist. Dies wird spätestens mit vollständiger Auswertung und Würdigungdes Datenmaterials der Fall sein.