Strohmann-Geschäftsführer als Täter einer Steuerhinterziehung

Es entspricht stetiger Rechtsprechung, dass Personen, die nur als Strohmann bei der Gründung einer Gesellschaft mitwirken, für Steuerschäden, die mit den Gesellschaften verursacht werden, in voller Höhe als Täter neben dem faktischen Geschäftsführer haften.

Denn auch Strohmänner sind formell bestellte Geschäftsführer und als solche zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, begehen sie eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

In einem vor dem Landgericht Aachen verhandelten Fall verursachte die GmbH einen Schaden in Höhe von ca. 11 Mio. Euro. Der angeklagte Strohmann kam dennoch mit einem milden Urteil davon und verließ nach ca 6 monatiger Untersuchungshaft den Gerichtssaal als freier Mann. Den vollständigen Fall – Report können Sie hier nachlesen.

Siehe auch: Steuerhinterziehung der faktischen Geschäftsführer

 

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