Wer einem anderen bei der Steuerhinterziehung hilft, macht sich gegebenfalls selbst strafbar. Bei der Frage nach der Strafzumessung, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass es für den Teilnehmer (hier Gehilfe) einer Steuerhinterziehung nicht darauf ankommt, ob die Tat des Haupttäters sich als besonders schwerer Fall darstellt, sondern sich diese Strafschärfung ausschließlich nach der Tat […]