Umsatzsteuerhinterziehung und Strafklageverbrauch. Die Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17.
Strafverteidiger
Steuerstrafrecht: Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung
BGH: Vorsteuern können umsatzsteuermindernd abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Im Fall der Steuerhinterziehung ist der Schaden entsprechend gemindert.
BGH: die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO erfordert einen Absatzerfolg
Das Tatbestandsmerkmal des Absatzes und der Absatzhilfe in § 374 AO (Steuerhehlerei) fordert wie bei der Sachhehlerei des § 259 StGB einen Absatzerfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu § 374 AO in Steuerstrafverfahren aufgegeben und der Rechtsprechung zu § 259 StGB angepasst.
Strohmann-Geschäftsführer als Täter einer Steuerhinterziehung
Es entspricht stetiger Rechtsprechung, dass Personen, die nur als Strohmann bei der Gründung einer Gesellschaft mitwirken, für Steuerschäden, die mit den Gesellschaften verursacht werden, in voller Höhe als Täter neben dem faktischen Geschäftsführer haften.