Umsatzsteuervoranmeldung: Ohne Zustimmung des Finanzamtes liegt keine vollendete Steuerhinterziehung vor

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.07.2014 ein Urteil aufgehoben, in welchem das Landgericht es unterlassen hat, zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung zu unterscheiden. Im Fall der Voranmeldung der Umsatzsteuer liegt eine vollendete Steuerhinterziehung erst vor, wenn das Finanzamt gemäß § 168 S. 2 AO zustimmt (BGH, Beschluss v 23.07.2014 – 1 StR 196/14).

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