Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.07.2014 ein Urteil aufgehoben, in welchem das Landgericht es unterlassen hat, zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung zu unterscheiden. Im Fall der Voranmeldung der Umsatzsteuer liegt eine vollendete Steuerhinterziehung erst vor, wenn das Finanzamt gemäß § 168 S. 2 AO zustimmt (BGH, Beschluss v 23.07.2014 – 1 StR 196/14).Eine solche Feststellung ist aber von erheblicher Bedeutung, denn im Versuchsstadium kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten. Zudem kann die Strafe für den Versuch gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden. Das Urteil war fehlerhaft, da die konkrete Strafzumessung aufgrund dieses Mangels nicht überprüfbar war.